Verein APF Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch Association DIPRA Etat-major du Conseil Fédéral Division Presse et Radio Associazione DISTRA Stato maggiore del Consiglio federale Divisione Stampa e Radio Statuten Präambel Anlässlich des "Schlussrapports Stab Bundesrat APF" vom 19. November 2004 in Fribourg wurde die militärische Einheit "Stab BR APF" per 31. Dezember 2004 offiziell aufgelöst. Dem Wunsch der Mitglieder entsprechend wird der Verein unter dem neuen Namen "Verein APF" weitergeführt. Bezeichnung Artikel 1 Der Name "Verein APF Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch“ bezeichnet eine Vereinigung im Sinn von Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ziele Artikel 2 Der Verein hat folgende Ziele: 1. Zusammenkünfte der Mitglieder, um die Beziehungen unter sich zu erhalten und zu entwickeln. 2. Gedankenaustausch zu Fragen der Information und der Kommunikation in ausserordentlichen Lagen zu pflegen. 3. Pflege der Kameradschaft. Mitglieder Artikel 3 Mitglieder des Vereins können werden: 1. Militärs aus dem ehemaligen Stab BR APF, Angehörige des ehemaligen Politisch- Publizistischen Leitungsausschusses (PPL), ehemalig Eingeteilte im Info Rgt 1, ehemalige Militärs des Unterstützungsstabes Chef Stab BR APF sowie ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle. 2. Andere interessierte Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Beziehung zu unserem Verein haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Präsidenten oder an ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Artikel 4 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich durch besondere Verdienste für den Verein auszeichnen. Artikel 5 Jedes Mitglied des Vereins erhält die Statuten. Artikel 6 Die Mitglieder können ihren Austritt auf schriftlichem Weg an den Präsidenten oder an ein anderes Mitglied des Vorstandes, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, erklären. Artikel 7 Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Sitz Artikel 8 Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Organisation Artikel 9 Die Organe des Vereins sind: 1. Generalversammlung 2. Vorstand 3. Rechnungsrevisoren |
Artikel 10 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie verfügt über folgende Kompetenzen: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten 5. Genehmigung der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren 6. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern 8. Ernennung eines Ehrenpräsidenten 9. Festlegung des Jahresbeitrages 10. Genehmigung des Budgets 11. Statutenänderungen 12. Anträge 13. Auflösung des Vereins 14. Datum der nächsten Generalversammlung 15. Verschiedenes. Artikel 11 1. Die Generalversammlung wird einmal jährlich einberufen. Einladung und Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vor dem Datum der Generalversammlung im Besitz der Mitglieder sein. 2. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden: jederzeit durch den Vorstand oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Ausserordentliche Generalversammlungen haben die Kompetenzen einer normalen Generalversammlung. 3. Bei Generalversammlungen und allen anderen Versammlungen oder Organen des Vereins gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, auch für Wahlen. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für Statutenänderungen sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. 4. Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem Datum der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen. Artikel 12 1. Der Vorstand besteht aus: a. Präsident b. Vize-Präsident c. Sekretär d. Kassier e. weiteren 1 bis 5 Mitgliedern 2. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandmitglieder sind wiederwählbar. Im übrigen sind bei Wahlen die schweizerischen Sprachregionen so weit als möglich zu berücksichtigen. 3. Die Kompetenzen des Vorstandes sind: a. Entscheid für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern. b. Vorschläge für die Ernennung eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern durch die Generalversammlung c. Vorschläge für die Ernennung von Rechnungsrevisoren durch die Generalversammlung d. Vertretung des Vereins nach Aussen e. Behandlung und Erledigung laufender Geschäfte f. Behandlung und Erledigung von Geschäften, welche nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung gehören g. Vorbereitung der Generalversammlung Artikel 13 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist auf drei Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl ist möglich. Finanzen Artikel 14 Die Einnahmen des Vereins sind: a. Jahresbeiträge b. Freiwillige Beiträge und Spenden c. Zinsen Artikel 15 Für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder. Schlussbestimmungen Artikel 16 1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. 2. Im Fall einer Auflösung übernimmt der Vorstand die Aufgabe des Liquidators. Die verbleibenden Finanzmittel fliessen in das Sozialwerk der Armee. 3. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 29. April 2005 in Solothurn verabschiedet. Sie ersetzen die Statuten vom 3. Mai 2003.
Solothurn, 29. April 2005 Der Präsident Oberst Roy Oppenheim Der Sekretär Fachof Peter Kuhn
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