Verein APF Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch

Association DIPRA Etat-major du Conseil Fédéral

Division Presse et Radio

Associazione DISTRA Stato maggiore del Consiglio federale Divisione Stampa e Radio

Statuten

Präambel

Anlässlich des "Schlussrapports Stab Bundesrat APF" vom 19. November 2004 in Fribourg

wurde die militärische Einheit "Stab BR APF" per 31. Dezember 2004 offiziell aufgelöst. Dem

Wunsch der Mitglieder entsprechend wird der Verein unter dem neuen Namen "Verein APF"

weitergeführt.

Bezeichnung

Artikel 1

Der Name "Verein APF Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch“ bezeichnet eine

Vereinigung im Sinn von Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Ziele

Artikel 2

Der Verein hat folgende Ziele:

1. Zusammenkünfte der Mitglieder, um die Beziehungen unter sich zu erhalten und zu

entwickeln.

2. Gedankenaustausch zu Fragen der Information und der Kommunikation in ausserordentlichen

Lagen zu pflegen.

3. Pflege der Kameradschaft.

Mitglieder

Artikel 3

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Militärs aus dem ehemaligen Stab BR APF, Angehörige des ehemaligen Politisch-

Publizistischen Leitungsausschusses (PPL), ehemalig Eingeteilte im Info Rgt 1, ehemalige

Militärs des Unterstützungsstabes Chef Stab BR APF sowie ehemalige Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

2. Andere interessierte Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Beziehung

zu unserem Verein haben.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Präsidenten oder an ein anderes Mitglied

des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Artikel 4

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich durch besondere Verdienste

für den Verein auszeichnen.

Artikel 5

Jedes Mitglied des Vereins erhält die Statuten.

Artikel 6

Die Mitglieder können ihren Austritt auf schriftlichem Weg an den Präsidenten oder an ein

anderes Mitglied des Vorstandes, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, erklären.

Artikel 7

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können

ausgeschlossen werden.

Sitz

Artikel 8

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Organisation

Artikel 9

Die Organe des Vereins sind:

1. Generalversammlung

2. Vorstand

3. Rechnungsrevisoren

 

Artikel 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie verfügt über folgende Kompetenzen:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

5. Genehmigung der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren

6. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

8. Ernennung eines Ehrenpräsidenten

9. Festlegung des Jahresbeitrages

10. Genehmigung des Budgets

11. Statutenänderungen

12. Anträge

13. Auflösung des Vereins

14. Datum der nächsten Generalversammlung

15. Verschiedenes.

Artikel 11

1. Die Generalversammlung wird einmal jährlich einberufen. Einladung und Tagesordnung

müssen mindestens drei Wochen vor dem Datum der Generalversammlung im

Besitz der Mitglieder sein.

2. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden: jederzeit

durch den Vorstand oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Ausserordentliche

Generalversammlungen haben die Kompetenzen einer normalen Generalversammlung.

3. Bei Generalversammlungen und allen anderen Versammlungen oder Organen des

Vereins gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, auch für Wahlen. Im Fall

von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für Statutenänderungen sind ¾

der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.

4. Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem

Datum der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.

Artikel 12

1. Der Vorstand besteht aus:

a. Präsident

b. Vize-Präsident

c. Sekretär

d. Kassier

e. weiteren 1 bis 5 Mitgliedern

2. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandmitglieder

sind wiederwählbar. Im übrigen sind bei Wahlen die schweizerischen Sprachregionen

so weit als möglich zu berücksichtigen.

3. Die Kompetenzen des Vorstandes sind:

a. Entscheid für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern.

b. Vorschläge für die Ernennung eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern

durch die Generalversammlung

c. Vorschläge für die Ernennung von Rechnungsrevisoren durch die Generalversammlung

d. Vertretung des Vereins nach Aussen

e. Behandlung und Erledigung laufender Geschäfte

f. Behandlung und Erledigung von Geschäften, welche nicht in den Kompetenzbereich

der Generalversammlung gehören

g. Vorbereitung der Generalversammlung

Artikel 13

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist auf drei Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl ist

möglich.

Finanzen

Artikel 14

Die Einnahmen des Vereins sind:

a. Jahresbeiträge

b. Freiwillige Beiträge und Spenden

c. Zinsen

Artikel 15

Für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder.

Schlussbestimmungen

Artikel 16

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

2. Im Fall einer Auflösung übernimmt der Vorstand die Aufgabe des Liquidators. Die

verbleibenden Finanzmittel fliessen in das Sozialwerk der Armee.

3. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 29. April 2005 in Solothurn verabschiedet. Sie ersetzen die Statuten vom 3. Mai 2003.

 

Solothurn, 29. April 2005

Der Präsident

Oberst Roy Oppenheim

Der Sekretär

Fachof Peter Kuhn

 

 

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